Auf dieser Seite findest du wichtige Infos und Links zum Thema.
Wer kann für sich Freistellung beantragen?
Alle, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind und in Baden-Württemberg arbeiten, sei es als Beamte, Angestellte, Auszubildende oder auch in einem arbeitnehmerähnlichem Verhältnis (damit sind beispielsweise FSJler*innen gemeint), haben ein Anrecht auf Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Achtung! Wer in Baden-Württemberg eine Freizeit leitet oder an einer Schulung teilnimmt, seinen Arbeitgeber aber in einem anderen Bundesland hat, muss sich nach den dortigen Richtlinien um Freistellung bemühen!
Wofür kann ich Freistellung beantragen?
- für Maßnahmen der Jugenderholung (z. Bsp. Zeltlager, Freizeiten, Stadtranderholungen, ...)
- zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen(z. Bsp. Gruppenleiterschulungen, Freizeitleiterschulungen, KJG-Kurspaket, ...)
- zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungsveranstaltungen (z. Bsp. die Mini-Wallfahrt nach Rom oder den Weltjugendtag)
Auf wie viele Tage Freistellung habe ich Anspruch?
- Für Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen und Menschen in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen beträgt der Anspruch 10 Tage pro Jahr.
- Für Auszubildende sind es 5 Tage.
- Die Freistellung kann auf höchstens drei Veranstaltungen aufgeteilt werden.
- Freistellungstage sind nicht in das nächste Kalenderjahr übertragbar.
Das musst du tun:
Tipp vorab: Wir empfehlen dir, vor der Antragsstellung deine*n Arbeitgeber*in persönlich zu informieren. Du selbst kannst am besten für die Unterstützung deiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit begeistern!
Die BDKJ-Diözesanstelle in Freiburg unterstützt das Engagement ehrenamtlicher Personen, die sich in den Mitgliedsverbänden des BDKJ oder in den Pfarreien und Seelsorgeeinheiten der Erzdiözese engagieren. Daher beantragt die BDKJ-Diözesanstelle auch die Freistellung für dich. Und so geht's:
- Lade das Antragsformular auf der Website www.bdkj-freiburg.de/freistellung runter.
- Fülle das Formular aus und lass es der BDKJ-Diözesanstelle in Freiburg unterschrieben (!) zukommen. Wichtig: Für eine fristgerechte Beantragung muss der Antrag 6 Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in der BDKJ-Diözesanstelle vorliegen.
- Die BDKJ-Diözesanstelle beantragt bei deinem/deiner Arbeitgeber*in schriftlich die Freistellung. Du erhältst eine Kopie des bearbeiteten Antrags zur Kenntnis.
- Der Arbeitgeber informiert dich und die BDKJ-Diözesanstelle, ob die Freistellung gewährt wird.
- Sollte dein Antrag abgelehnt werden, klärt die BDKJ-Diözesanstelle das weitere Vorgehen mit Dir und macht sich stark für deine Freistellung.
Eine Argumentationshilfe bei der Antragstellung:
- Es ist dein gutes Recht!
- Angebote der Jugendarbeit leisten einen wichtigen und preisgünstigen Beitrag zur Betreuungsinfrastruktur. Wenn Unternehmen all die MitarbeiterInnen freistellen müssten, deren Kinder in den Schulferien nicht betreut sind, käme es sie sehr viel teurer.
- Es ist wichtig, dass die Kinder und Jugendlichen, die an den Freizeiten teilnehmen, nicht nur Schüler*innen und Student*innen kennen lernen, sondern auch berufstätige Erwachsene aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern. So wird eine breitere Palette an Angeboten möglich. Häufig sind Ehrenamtliche Vorbilder, die auch die spätere Berufswahl beeinflussen können.
- Unternehmen profitieren vom ehrenamtlichen Engagement ihrer Mitarbeiter*innen, weil genau diese Mitarbeiter*innen über besondere soziale Kompetenzen verfügen, die sie natürlich auch im Berufsleben einbringen.
- Die Teilnehmer*innen von heute sind die Betreuer*innen von morgen: Wenn Angebote mangels Betreuer*innen ausfallen, wird die kommende Generation bestimmte soziale Kompetenzen, die auch in der Berufswelt wichtig sind, hier nicht mehr erlernen.
- Unternehmen haben in unserer Gesellschaft eine soziale Verantwortung. Diese nehmen sie wahr, wenn sie Mitarbeiter*innen für deren soziales Engagement freistellen.
- Es ist unfair, wenn Unternehmen gerne ehrenamtlich Aktive einstellen, weil diese die genannten sozialen Kompetenzen mitbringen, sie aber dann an der weiteren Ausübung ihres Ehrenamtes hindern.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen und zu den Antragswegen erhältst du im Jugendbüro und in der Arbeitshilfe des BDKJ Freiburg:




